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  • Verzicht auf Darlehensforderung bei Abschluss des Darlehensvertrags vor 2009

    13.09.24

    Der sich aus einem Verzicht auf eine zum Privatvermögen gehörende Darlehensforderung ergebende Verlust ist steuerlich nicht absetzbar, wenn der Darlehensvertrag vor dem 1.1.2009 zustande gekommen ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an.

    Hintergrund: Verluste aus dem Verkauf oder aus dem Ausfall einer Darlehensforderung, die zum Privatvermögen gehört, sind steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar. Hierzu gehört auch der Verlust, der sich aus einem Verzicht auf die Darlehensforderung ergibt. Nach dem Gesetz setzt die Berücksichtigung entsprechender Verluste aber voraus, dass die Forderung nach dem angeschafft oder begründet worden ist.

    Streitfall: Die Klägerin als Darlehensgeberin schloss mit der Q-Limited am 1.1.2008 einen Darlehensvertrag über einen Höchstbetrag von 150.000 € ab. Die Q-Limited sollte das Darlehen jederzeit abrufen können. Die einzelnen Zahlungsbewegungen und -zeitpunkte zwischen der Klägerin und der Q-Limited stehen nicht fest. Die Darlehensforderung belief sich am 31.12.2018 auf ca. 112.000 € und gehörte zum Privatvermögen der Klägerin. Am 31.12.2018 verzichtete die Klägerin auf die Darlehensforderung und machte den sich hieraus ergebenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust steuerlich nicht an, weil es davon ausging, dass die Darlehensforderung bereits am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 begründet worden sei.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Darlehensforderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet worden ist.

    • Eine Darlehensforderung wird begründet, wenn der Darlehensvertrag wirksam zustande kommt. Bei einer Darlehensforderung handelt es sich nämlich um einen vertraglich begründeten Anspruch, so dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ankommt. Mit dem Abschluss des Darlehensvertrags erwirbt der Darlehensgeber auch den Rückzahlungsanspruch.

    • Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an. Denn dann wäre eine einfache und rechtssichere Anwendung des Gesetzes nicht möglich, weil in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste, wann die vereinbarte Darlehenssumme ausgezahlt worden ist.

    • Im Streitfall ist der Darlehensvertrag am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 zustande gekommen, so dass ein Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Q-Limited das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt habe und die Klägerin anschließend erneut Geld an die Q-Limited ausgezahlt habe, so dass ein neuer Darlehensvertrag zustande gekommen sei – und zwar nach dem 31.12.2008 – ist dem nicht zu folgen, weil der Darlehensvertrag durch eine vollständige Rückzahlung nicht erloschen wäre; vielmehr hätte die Q-Limited dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Tilgung erneut in Anspruch genommen.

    Hinweis: Der Darlehensverlust wäre hingegen steuerlich absetzbar gewesen, wenn die Darlehensforderung zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätte.

    Der BFH hat die Annahme eines Kontokorrentkontos, bei dem die einzelnen Ein- und Auszahlungen miteinander verrechnet werden und am Ende des vereinbarten Zeitraums (z.B. Quartals) ein Saldo festgestellt wird, abgelehnt. Es fehlte nämlich bereits im Darlehensvertrag vom 1.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung; außerdem war nicht feststellbar, dass die Vertragspartner den Saldo des Kontos tatsächlich festgestellt haben. Hätte es sich bei der Darlehensvereinbarung um ein Kontokorrent gehandelt, wäre der Streitfall wegen der zwischenzeitlichen Tilgung des Darlehens möglicherweise anders entschieden worden.

    Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2024 - VIII R 25/23; NWB

  • Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

    12.09.24

    Erhält ein deutscher Polizist, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, für einen vorübergehenden Einsatz für Frontex in Griechenland eine Vergütung der EU, ist diese in Deutschland steuerpflichtig. Für eine derartige Vergütung gibt es keine Steuerbefreiung.

    Hintergrund: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, also auch mit dem im Ausland erzielten Einkommen (sog. Welteinkommensprinzip). Allerdings können im Einzelfall Steuerbefreiungen gelten, oder es greift eine Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens, nach der das in einem ausländischen Staat erzielte Einkommen nur dort besteuert wird, nicht aber in Deutschland.

    Sachverhalt: Der Kläger war Polizeibeamter in Deutschland und hatte in Deutschland auch seinen Wohnsitz. In den Streitjahren 2015 bis 2017 wurde er mehrfach für jeweils vier bis sechs Wochen an die Bundespolizei abgeordnet, die ihn wiederum der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex-Einsätzen als Experte für Fingerabdrücke zuordnete. Für seine Auslandseinsätze erhielt der Kläger Vergütungen der EU, die die Gelder an die Bundespolizei zahlte, die die Gelder wiederum an den Kläger weiterleitete. Das Finanzamt hielt die Vergütungen der EU für steuerpflichtig, soweit sie bestimmte fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge überstiegen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Vergütungen der EU insgesamt steuerfrei seien.

    Entscheidung: Der BFH bejahte eine Steuerpflicht der von der EU gezahlten Vergütungen und wies die Klage ab:

    • Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Die Vergütungen der EU gehörten zu seinem Arbeitslohn.

    • Die Steuerfreiheit für eine Tätigkeit im Ausland, die u.a. Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährt wird, war nicht zu gewähren, da hierfür erforderlich gewesen wäre, dass die Vergütungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da sie von der EU gezahlt wurden.

    • Eine weitere Steuerbefreiung schied ebenfalls aus, weil sie ein Dienstverhältnis zu einer anderen Person als dem öffentlichen Dienst vorausgesetzt hätte; der Kläger war aber nicht bei der Frontex beschäftigt, sondern bei der deutschen Polizeibehörde seines Bundeslands.

    • Eine Steuerbefreiung nach EU-Vorschriften kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger weder EU-Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU war.

    • Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland bewirkte nicht, dass die EU-Vergütungen nur in Griechenland zu versteuern waren. Denn das Besteuerungsrecht liegt bei Deutschland, wenn sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Griechenland aufgehalten hat und wenn der Arbeitgeber, der die Vergütungen gezahlt hat, nicht in Griechenland ansässig ist und wenn die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte in Griechenland abgezogen worden sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, so dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland lag und der Kläger seine Vergütungen in Deutschland versteuern musste.

    Hinweis: Der BFH lehnte auch eine Besteuerung der Vergütungen in Polen ab. Zwar hat die Frontex ihren Sitz in Warschau; der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit nicht in Polen, sondern in Griechenland ausgeübt.

    Dem Kläger blieb als Erfolg seines Einspruchsverfahrens eine Kürzung der zu versteuernden EU-Vergütungen um fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge. Da diese Kürzung, die sich zugunsten des Klägers auswirkte, vom Kläger nicht angegriffen wurde, hat sich der BFH zu den Einzelheiten dieser Kürzung nicht geäußert.

    Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 31/21; NWB

  • Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer Stadt

    10.09.24

    Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt.

    Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 840 € steuerfrei.

    Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren.

    Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

    • Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt hatte.

    • Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllten.

    • Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war.

    • Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von 720 € wurde nicht überschritten.

    Hinweis: Unbeachtlich war, ob der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich tätig war.

    Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 € entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die Einnahmen steuerfrei waren.

    Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben abziehbar gewesen.

    Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    09.09.24

    Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. Senat auch weiterhin die Höhe von Säumniszuschlägen, die 1 % monatlich bzw. 12 % jährlich betragen, für verfassungskonform. Zwar ist der VIII. Senat des BFH von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen; dies erfolgte aber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass eine Anrufung des Großen Senats des BFH nicht geboten ist.

    Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge bleibt es aber bei dem Satz von 1 % pro Monat. Ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit bestätigt; die einzelnen Entscheidungen sind jedoch von unterschiedlichen Senaten getroffen worden.

    Sachverhalt: Die Klägerin war überschuldet und zahlungsunfähig und konnte daher ihre Steuern nicht zahlen. Das Finanzamt verlangte von ihr Säumniszuschläge in Höhe von ca. 3.700 €. Auf Antrag erließ das Finanzamt die Hälfte der Säumniszuschläge. Die Klägerin wandte sich gegen den verbleibenden Betrag mit der Begründung, die Säumniszuschläge seien verfassungswidrig. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, erhob sie beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde.

    Entscheidung: Der X. Senat des BFH hält die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungskonform und hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen:

    • Der BFH verweist auf die bisherigen Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Danach ist geklärt, dass Säumniszuschläge verfassungskonform sind. Dies gilt sowohl für Zeiträume bis zum 31.12.2018, als die Nachzahlungszinsen noch 6 % jährlich betrugen, als auch für Zeiträume ab dem 1.1.2019, in denen für Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von 1,8 % jährlich gilt.

    • Säumniszuschläge sind nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht.

    • Zwar geht der VIII. Senat des BFH von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge aus; dabei handelte es sich aber um einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz, also nicht um ein Urteil. Daher ist es nicht geboten, zur Vermeidung einer uneinheitlichen Rechtsprechung den Großen Senat des BFH anzurufen. Eine Divergenz gäbe es nur, wenn der VIII. Senat in einem Urteil, also in einer abschließenden Entscheidung, von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen wäre.

    Hinweis: Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge kann nur vom Bundesverfassungsgericht gefällt werden.

    Im Fall einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit werden Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte verlassen, weil sie ihre Funktion als Druckmittel verlieren. Ihre weitere Funktion als Ausgleich für die verspätete Zahlung (Zinsfunktion) bleibt hingegen auch bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, so dass die verbleibende Hälfte – wie im Streitfall – bezahlt werden muss.

    Säumniszuschläge fallen bei einer verspäteten Zahlung an. Wird hingegen die Steuererklärung verspätet abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt, dessen Höhe grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer beträgt.

    Quelle: BFH, Beschluss vom 17.7.2024 - X B 79/23; NWB

  • Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen vom Europäischen Gerichtshof gebilligt

    06.09.24

    Der Europäische Gerichtshof hat die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen für Steuerpflichtige und für sog. Intermediäre, die derartige Steuergestaltungen entwickeln oder vermarkten, als europarechtskonform gebilligt. Damit hat ein Begehren der Vereinigungen der belgischen Rechtsanwälte und Steuerberater keinen Erfolg.

    Hintergrund: Die EU hat im Jahr 2018 Meldepflichten für Steuerpflichtige und sog. Intermediäre eingeführt, die internationale Steuergestaltungen durchführen, bei denen z.B. Einkünfte in niedrig besteuerte Staaten verlagert werden. Intermediäre sind Berater, die derartige Steuergestaltungen für eine Vielzahl von Fällen entwickeln oder vermitteln. Diese EU-Regelungen sind im Jahr 2019 in Deutschland umgesetzt worden.

    Sachverhalt: Die Vereinigungen der belgischen Rechtsanwälte und Steuerberater wenden sich vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof gegen die europarechtlichen Meldepflichten für Intermediäre, weil sie die Meldepflichten für europarechtswidrig hielten. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat den EuGH angerufen.

    Entscheidung: Der EuGH hält die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen für europarechtskonform:

    • Die Regelungen über die Meldepflichten sind hinreichend bestimmt genug und auch klar. Insbesondere wird der mit der Meldepflicht verbundene Eingriff in das Privatleben des Intermediärs und des Steuerpflichtigen bezüglich der Informationen, die dem Finanzamt in der Meldung mitgeteilt werden müssen, hinreichend genau bestimmt.

    • Die Meldepflicht beinhaltet einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens.

    Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun noch der belgische Verfassungsgerichtshof treffen, der aller Voraussicht nach der Begründung des EuGH folgen wird.

    Die Meldepflichten treffen zwar grundsätzlich nur den Intermediär, nicht den Steuerpflichtigen selbst. Ist der Intermediär aber der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen und wird der Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreit, dann kommt es zu der rechtlich ungewöhnlichen Situation, dass der Steuerpflichtige als Mandant die Meldepflicht des Bevollmächtigten erfüllen muss.

    Der Gesetzgeber in Deutschland wollte vor kurzem die Meldepflichten auch auf nationale Steuergestaltungen, die also nur Deutschland betreffen, ausweiten. Dieses Gesetzgebungsvorhaben ist allerdings vorerst nicht umgesetzt worden.

    Ob die bisherigen Meldepflichten tatsächlich etwas bringen und die Steuergestaltungen eindämmen, wird von zahlreichen Fachleuten bezweifelt. In jedem Fall ist der bürokratische Aufwand erheblich.

    Quelle: EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-623/22 „Belgian Association of Tax Lawyers u.a.”; NWB

  • Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung in der EU

    05.09.24

    Die Antragsfrist für Anträge auf Vorsteuervergütung in der EU für das Jahr 2023 läuft am 30.9.2024 ab.

    Hintergrund: Anders als bei inländischen Rechnungen kann die von inländischen Unternehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer nicht im Rahmen der (deutschen) Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können sich die Umsatzsteuer daher unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Vorsteuervergütungsverfahren auf Antrag von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen, es sei denn, der Unternehmer hat dort bereits steuerbare, eine Registrierung auslösende Umsätze im Vergütungszeitraum getätigt.

    Der Antrag ist elektronisch beim BZSt zu stellen – und zwar innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.

    Beachten Sie: Für das Jahr 2023 endet damit die Antragsfrist auf Vorsteuervergütung am . Wurde Vorsteuer in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesem Staat beantragt werden.

    Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Hier finden Sie u.a. auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema.

    Quelle: BZSt online, NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2024

    03.09.24

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2024 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben vom 2.9.2024 - III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0745025); NWB

  • Höhe der Aussetzungszinsen möglicherweise verfassungswidrig

    02.09.24

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hält die derzeitige Regelung zur Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Da das Gericht nicht selbst über die Verfassungswidrigkeit einer Norm entscheiden kann, hat der BFH das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Rechtsfrage angerufen. Im konkreten Fall geht es um den Aussetzungszinssatz in Höhe von 0,5 %, der für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 erhoben wurde.

    Hintergrund: Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr zu entrichten (sog. Aussetzungszinsen).

    Sachverhalt: Der Kläger hatte seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt auf Antrag des Klägers aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 % wurden für 78 Monate festgesetzt, u.a. für den Zeitraum von 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung, in erster Instanz ohne Erfolg.

    Entscheidung: Die Richter BFH dagegen halten den Zinssatz im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 für gleichheitswidrig und mit dem Grundgesetz unvereinbar:

    • Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

    • Es besteht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Anspruch nehmen und solchen, die den streitigen Steuerbetrag direkt leisten.

    • Zudem werden Steuerpflichtige, die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt.

    • Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 % für jeden Monat, also mit 1,8 % pro Jahr berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

    • Darüber hinaus haben Steuerpflichtige in der Regel keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens und damit einhergehend auch nicht auf die Höhe der Aussetzungszinsen.

    Hinweis: Erfahrungsgemäß ziehen sich Verfahren vor dem BVerfG über Jahre hin. Bis zu einer Entscheidung kann gegen Zinsbescheide, die Aussetzungszinsen für Zeiträume ab 2019 betreffen, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

    Quelle: BFH, Beschluss vom 8.5. 2024 - VIII R 9/23; NWB

  • Grundsteuerreform: Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes

    30.08.24

    Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide, die für die neue Grundsteuer maßgeblich sind, wenn der Steuerpflichtige schlüssig darlegt, dass der festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 % übersteigt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in derartigen Fällen bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.

    Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch hat der BFH vor kurzem in zwei Fällen Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides gewährt, in denen der Steuerpflichtige geltend gemacht hat, dass der Verkehrswert seines Grundstücks erheblich niedriger ist als der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert.

    Wesentlicher Inhalt des Schreibens der obersten Finanzbehörden der Länder:

    • Die Finanzverwaltung gewährt die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids, wenn und soweit der Steuerpflichtige schlüssig darlegt, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt.

    • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Gutachtens noch nicht erforderlich, sondern es genügen substantiierte Angaben des Steuerpflichtigen zur entsprechend niedrigeren Höhe des Verkehrswertes.

    • Allerdings soll die Aussetzung der Vollziehung befristet werden und der Steuerpflichtige innerhalb der Frist zum Nachweis des niedrigen Verkehrswertes, z.B. durch Vorlage eines Gutachtens, aufgefordert werden.

    Hinweise: Die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids führt verfahrensrechtlich im Ergebnis zu einer anschließenden Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheids sowie des Grundsteuerbescheids, so dass die Grundsteuer zunächst nicht gezahlt werden muss, soweit der Verkehrswert erheblich unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.

    Das Gesetz sieht den Ansatz eines niedrigeren Verkehrswertes (gemeinen Wertes) nicht vor. Der BFH hat jedoch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot als Begründung dafür herangezogen, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben muss, erhebliche Abweichungen vom festgestellten Grundsteuerwert geltend zu machen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Begründung im Ergebnis und stützt sich auf eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder aber durch ein Gutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen erbracht werden. Alternativ kann auch ein Kaufpreis, der ein Jahr vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielt worden ist, als Nachweis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert geblieben sind.

    Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder vom 24.6.2024 – S 3017, BStBl. I 2024, 1073; NWB

  • Rückabwicklung der Umsatzsteuerbesteuerung in sog. Bauträgerfällen

    29.08.24

    Setzt das Finanzamt in einem sog. Bauträgerfall, bei dem ein Bauunternehmer bis 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht hat und der Bauträger zu Unrecht die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, nunmehr die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer fest, kann dieser seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten. Das Finanzamt darf ein Abtretungsangebot des Bauunternehmers nicht ermessensfehlerhaft ablehnen.

    Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung galt dies auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten nun anschließend, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der für die Bauleistungen entstanden ist, vorgesehen. Die Abtretung wirkt wie eine Zahlung, setzt aber u.a. voraus, dass der Bauunternehmer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat.

    Sachverhalt: Der Kläger war in den Jahren 2012 und 2013 Bauunternehmer und erbrachte Bauleistungen an die Bauträger F und G. Der Kläger sowie F und G gingen damals – in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung – zu Unrecht davon aus, dass F und G die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Jahr 2013 entschied nun der BFH, dass die Bauträger die Umsatzsteuer nicht hätten abführen müssen, sondern der jeweilige Bauunternehmer. Daraufhin beantragten F und G die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuern. Das Finanzamt des Klägers forderte Ende 2014 den Kläger zur Abgabe berichtigter Umsatzsteuererklärungen für 2012 und 2013 auf. Der Kläger berief sich auf Vertrauensschutz, da die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens der Auffassung der Finanzverwaltung entsprochen hatte. Im März 2015 bot der Kläger dem Finanzamt aber an, seine Ansprüche gegen F und G auf Zahlung der Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt an das Finanzamt abzutreten. Das Finanzamt verlangte von ihm jedoch eine Bestätigung, dass diese Ansprüche nicht streitbefangen seien; diese Bestätigung lehnte der Kläger ab. Im September 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2012 und 2013, die auf die Bauleistungen des Klägers entfiel, gegenüber dem Kläger fest. Nach verschiedenen Gesprächsversuchen berichtigte der Kläger am 19.12.2017 seine Rechnungen gegenüber F und G, indem er nun Umsatzsteuer auswies. Am 21.12.2017 gab er ein erneutes Abtretungsangebot gegenüber dem Finanzamt ab, bestätigte aber weiterhin nicht, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen seien. Das Finanzamt nahm das Angebot am 22.12.2017 an; es verneinte aber eine Erfüllungswirkung der Abtretung, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

    Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht:

    • Der Gesetzgeber bietet dem Bauunternehmer, der vom Finanzamt im Rahmen der Rückabwicklung eines sog. Bauträgerfalls in Anspruch genommen wird und Umsatzsteuer nachzahlen soll, die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der für die Bauleistung geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten und damit seine Umsatzsteuerzahllast zu begleichen.

    • Das Finanzamt darf ein solches Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Der Kläger hatte dem Finanzamt bereits im Jahr 2015 eine Abtretung angeboten und im Jahr 2016 einen Abtretungsvertrag übersandt. Dieses Angebot durfte das Finanzamt nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger sich geweigert habe zu bestätigen, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen waren. Das Risiko, dass die Ansprüche sich nicht durchsetzen lassen, liegt nämlich beim Finanzamt. Der Kläger hat somit seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abtretung nicht verletzt.

    • Die spätere Annahme des erneuten Abtretungsangebots im Dezember 2017 wirkt damit wie eine Zahlung der Umsatzsteuer, so dass der Kläger keine Umsatzsteuer mehr schuldet.

    Hinweise: Dem Kläger konnte auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich zunächst gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewehrt und sich auf Vertrauensschutz berufen hat; denn die Rückabwicklung der Umsatzsteuer in den sog. Bauträgerfällen war durchaus umstritten. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin wiederholt Gespräche mit dem Finanzamt und dem Finanzministerium vorgeschlagen hatte, die das Finanzamt aber abgelehnt hat.

    Dem Kläger konnte schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass zum 31.12.2017 eine Verjährung seiner Ansprüche gegen F und G drohte. Zum einen war die Abtretung noch vor dem 31.12.2017 erfolgt; zum anderen hätte das Finanzamt mit den abgetretenen Ansprüchen sogar noch nach dem 31.12.2017 aufrechnen können, weil vor dem 31.12.2017 eine Aufrechnungslage bestanden hatte. Dass sich das Finanzamt dieser Möglichkeit selbst beraubt hat, lag daran, dass es voreilig die Umsatzsteuererstattungen an F und G ausgezahlt hatte.

    Quelle: BFH, Urteil vom 17.4.2024 – XI R 16/22; NWB

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